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Einführung

Das Straßenrecht befasst sich, in Abgrenzung zum Straßenverkehrsrecht, das das Recht auf der Straße regelt, mit der dinglichen Rechtslage an der Straße. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich im Fernstraßengesetz ( FernstrG) des Bundes und in den Straßengesetzen der einzelnen Bundesländer.

Das FernstrG erfasst die Bundesstraßen und die LStrG erfassen die Landes- und Kommunalstraßen. Straßen sind als öffentliche Sachen zu qualifizieren. Hierunter versteht man diejenigen Sachen, die durch ihre Benutzung einem öffentlichen Zweck dienen und deren rechtliche Behandlung sich (zumindest auch) nach öffentlichem Recht richtet.

Die Qualität einer öffentlichen Sache erhält die Sache durch einen speziellen Rechtsakt, der als Widmung bezeichnet wird. Hinzukommen muss die nachfolgende tatsächliche Indienststellung der Sache.

Unter Widmung versteht man die Erklärung eines Staatsorgans, dass eine bestimmte Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen und deshalb öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegen soll. Im Straßenrecht bedeutet dies, dass eine Grundfläche „zur öffentlichen Straße“ gewidmet werden kann, wobei jedoch der Gemeingebrauch weder bezeichnet noch umschrieben werden muss. Allerdings muss die Widmung die Art der Straße bestimmen (Landesstraße, Bundesstraße usw.). Die Widmungsverfügung kann auch Einschränkungen enthalten, wenn eine bestimmte Straße beispielsweise nur für den Kraftverkehr bestimmt wird.

Im Straßenrecht erfolgt die Widmung vorwiegend durch Verwaltungsakt, § 2 FStrG (§ 6 NdsStrG). Hierbei handelt es sich gemäß § 35 S. 2 Alt. 2 VwVfG um einen dinglichen Verwaltungsakt, der die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Sache bestimmt. Es kommt im Straßenrecht auch vor, dass eine Straße in eine andere Straßenklasse eingeordnet werden soll. In diesem Fall spricht man von einer Umstufung. Bei der Umstufung handelt es sich um einen Unterfall der Widmung. Daneben ist aber auch die Einziehung möglich, durch die die gewidmete Straße ihre Eigenschaft als öffentliche Straße wieder verliert. Gemäß § 2 Abs. 3a ff. FStrG und § 8 Abs. 1 S. 2 NdsStrG ist aber auch eine Teileinziehung möglich, durch die die Widmung der Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird.

Die Benutzung der öffentlichen Straße kann grundsätzlich in zwei verschiedenen Formen erfolgen. Zum einen ist der zulassungsfreie Gemeingebrauch denkbar. Zum anderen ist die genehmigungspflichtige Sondernutzung zu nennen. Daneben kann noch der gesteigerte Gemeingebrauch genannt werden.

Unter Gemeingebrauch versteht man die jedermann gewährte Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen (vgl. § 7 Abs. 1 FStrG, § 14 NdsStrG).

Sondernutzung ist dagegen die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus, § 8 Abs. 1 FStrG, § 18 NdsStrG. Zu unterscheiden ist die öffentlich-rechtliche Sondernutzung, deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen öffentlich-rechtlich geregelt sind vor der bürgerlich-rechtlichen Sondernutzung, deren Regelung aus der privatrechtlichen Restherrschaft resultiert (§ 8 FStrG, § 18 NdsStrG).

Für die Abgrenzung zwischen Sondernutzung und Gemeingebrauch kommt es darauf an, ob eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs anderer vorliegt, wobei die vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke öffentlicher Versorgung außer Betracht bleibt.

Der Inhalt des Gemeingebrauchs wird maßgeblich durch die Vorschriften der StVO bestimmt. Die durch die StVO erlaubte Nutzung der Straße zum ruhenden und fließenden Verkehr ist bundeseinheitlich als Gemeingebrauch zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass das Straßenverkehrsrecht der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliegt, Art. 74 Nr. 22 GG, so dass das Straßenrecht insoweit verdrängt wird. Dennoch darf das Straßenverkehrsrecht nicht verkehrsregelende Maßnahmen anordnen, die über den Umfang der straßenrechtlichen Widmung hinaus gehen, insbesondere andere Benutzungsarten zulassen oder dauerhaft ausschließen.

Straßenarten werden unterschieden nach Bundesfernstraßen (§ 1 Abs.l 1 FStrG) und Straßen im Gebiet der Bundesländer, (§ 3 NdsStrG).

Die Bundesfernstraßen gliedern sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen auf. Die Straßen im Bundesland gliedern sich auf in Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraße und sonstige Straße § 3 Abs. 1 Nr. 1 ff NdsStrG.

Straßenbaulastträger für Bundesfernstraße ist gemäß § 5 FStrG der Bund. Für Landesstraßen ist gemäß § 43 Abs. 1 NdsStrG das Land Straßenbaulastträger, für Kreisstraßen gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 der Landkreis bzw. die kreisfreien Städte. Nach Abs. 2 sind für Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen Gemeinden mit über 50000 Einwohnern zuständiger Straßenbaulastträger.